Jene Feuerwehrmitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. Feuerwehr­gesetz 1994 bzw. gemäß Pkt. 22 der Dienstordnung A in den Reservestand zu überstellen. Reservemitglieder können mit ihrer Zustimmung weiterhin zu „zumutbaren“ Dienstleistungen heran­gezogen werden (Versicherungsschutz besteht!). 
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden spätestens zum darauffolgenden Jahreswechsel vom LFKDO in den Reservestand überstellt.

Verweis: LF – 110/8 – 2014