Seit Mitternacht gilt ein österreichweiter harter Lockdown mit Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Die mit 22. Nov. 2021 in Kraft getretene 475. Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV), ist auf die hoheitliche Tätigkeit der Feuerwehr nicht anwendbar.

Hier der Link zur Verordnung: RIS Dokument (bka.gv.at)

In Anlehnung an das Schreiben LF-440/13-10–2021 vom 16. Nov. 2021 ergeben sich folgende Änderungen:

  • FFP2-Maskentragepflicht im Feuerwehrhaus sowie im Einsatz
  • Nur unbedingt notwendige Wartungen und Übungen durchführen
  • Zusammenkünfte (div. Gremienarbeiten) wenn möglich immer online durchführen

Wie schon öfters festgehalten:
Das Ziel in diesen schwierigen Zeiten muss die Aufrechterhaltung der Gesundheit aller Feuerwehrmitglieder sowie ihrer Familienangehörigen sein, um die Einsatzbereitschaft aller Feuerwehren weiterhin zu gewährleisten.
Die Überprüfung und Einhaltung der 5. COVID-19-NotMV liegt im Ermessen des jeweiligen Feuerwehrkommandanten.

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