Hier finden Sie Informationen zu den Wahlen der burgenländischen Feuerwehren.

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Webinar-Zugang für Feuerwehrmitglieder:
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Webinar-Zugang für BürgermeisterInnen und AmtsleiterInnen:
Sie können sich unter dem Link https://www.lms-lfvbgld.at/course/view.php?id=36 die Lehrvideos des Landesfeuerwehrverband Burgenland zum Thema Wahlen ansehen.

Zeitlicher Ablauf

Zeitpunkt (spätestens) Verantwortlich Tätigkeit Anmerkung
5 Wochen vor dem Wahltag Bürgermeister öffentliche Wahlausschreibung siehe Drucksorte "Wahlausschreibung"
4 Wochen vor dem Wahltag FKdo

- Anlegen der Wahl in syBOS
- Stichtag für die Ermittlung der aktiv Wahlberechtigten

Menü "Personal" > "Assistenten" > "Wahlerfassung"
3 Wochen vor dem Wahltag FKdo Fertigstellung des Wählerverzeichnisses und Übermittlung an den Vorsitzenden der Wahlkommission Wählerverzeichnis gilt zum Stichtag (nicht Wahltag)
2 Wochen vor dem Wahltag FKdo schriftliche Einladung der Wahlberechtigten  
1 Woche vor dem Wahltag   Einbringung von Wahlvorschlägen  
vor der Wahl FKdo

- Herstellung der Stimmzettel (Drucksorte oder Ausdruck aus syBOS)
- Bereitstellung der Räumlichkeiten für die Wahlversammlung
- Vorbereitung der Anwesenheitsliste und der Abstimmungsverzeichnisse (Ausdruck aus syBOS)
- Vorbereitung der Wahlniederschrift (Ausdruck aus syBOS)

 
nach der Wahl FKdo - Hochladen der unterfertigten Wahlniederschrift (in syBOS)  

Häufig gestellte Fragen / FAQ

Rechtliche FAQs (V5)
Bearbeiter: BFR Mag. Dr. Thomas SCHINDLER
Inhaltlicher Stand, sofern nicht anders angegeben: 30.12.2020
Letzte Bearbeitung: 30.12.2020
Bei weiteren Detailfragen zur Wahl wenden Sie sich bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Nr Frage Antwort
1 Warum müssen die Wahlen gerade im Jänner und Februar 2021 stattfinden? Der Wahlzeitraum ist gesetzlich festgelegt (§ 68 Abs. 2 Z 1 und § 89 Abs. 4 Bgld. FwG 2019). Die Feuerwehr-Wahlverordnung regelt lediglich die Details der Wahldurchführung. Eine Verschiebung der Wahl bedürfte einer Änderung des Gesetzes durch den Landtag. Die (bewusste) Nichtdurchführung der Wahl wäre eine Gesetzesverletzung. Über den genauen Wahlzeitpunkt entscheidet der Wahlvorsitzende (Bürgermeister).
2 Was bedeuten die COVID-19-Pandemie und die von der Politik verfügten Maßnahmen für die Wahlen in den Feuerwehren? Könnte es sein, dass die Durchführung der Wahlversammlung auf Grund der verordneten Schutzmaßnahmen verboten wird? Die Feuerwehr ist im Rahmen ihrer hoheitlichen, gesetzesvollziehenden Tätigkeit von den COVID-19-Maßnahmenverordnungen ausgenommen (vgl. § 15 Abs. 1 Z 3 COVID‑19-Notmaßnahmenverordnung). Dessen ungeachtet erfolgen laufend bundesweite Abstimmungen unter Federführung des Öst. Bundesfeuerwehrverbandes, um trotz aller widrigen Umstände ausreichende Sicherheitsstandards im Feuerwehrwesen zu gewährleisten.Gesetzliche Verpflichtungen wie die Durchführung von Wahlen müssen jedoch auch unter COVID-19-Bedingungen erfüllt werden.
3 Wie soll die Wahl trotz der Corona-bedingten Einschränkungen (Kontaktmöglichkeiten, Abstandsregeln, Vorstellung von Kandidaten) stattfinden? Für die Wahl im Feuerwehrwesen sind die üblichen Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit COVID-19 einzuhalten. Im Wesentlichen wird es erforderlich sein, die Wahlversammlung  in einer ausreichend großen Lokalität abzuhalten, um die gebotenen Sicherheitsabstände einzuhalten. Im Zuge der Vorbereitung der Wahl wird schriftliche und/oder internet-basierte Kommunikation zweckmäßig sein.
4 Wurde die Möglichkeit einer Wahlverschiebung geprüft? Eine allfällige Verschiebung der Wahl ist eine politische Entscheidung (Gesetzesänderung). Die Frage wurde vom LFV an die Landesregierung zur Prüfung herangetragen. Solange keine Gesetzesänderung fixiert ist, muss von einem regulären Wahltermin ausgegangen werden.
5 Was bedeutet die Prüfung der passiv Wahlberechtigten durch den Wahlvorsitzenden? Wie kommt der Vorsitzende zu den Informationen? Der Wahlvorsitzende prüft, ob ein Wahlvorschlag von einer berechtigten Person eingebracht wurde und ob alle Erfordernisse nach § 6 FwWahlV (insb. das passive Wahlrecht nach § 69 Bgld. FwG 2019) vorliegen, wobei fehlende Ausbildungserfordernisse binnen zwei Jahren nachgeholt werden können.
6 Was gilt für bereits im Amt befindliche FKdt(Stv), die die Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllen? Dürfen sie zur Wahl vorgeschlagen werden? Für bereits im Amt befindliche FKdt(Stv) gelten die allgemeinen Regelungen. Sie dürfen zur Wahl vorgeschlagen werden. Fehlende Ausbildungserfordernisse können binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachgeholt werden, sonst endet die Funktion ex lege (§ 35 Abs. 5 und § 69 Abs. 1 Z 5 Bgld. FwG 2019).
7 Was muss betreffend die Überstellung von Mitgliedern der Feuerwehrjugend in den Aktivstand hinsichtlich der Erlangung des aktiven Wahlrechtes beachtet werden? Die aktive Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr ist Voraussetzung für das aktive Wahlrecht und muss am Stichtag vorliegen (Gastmitgliedschaft bleibt außer Betracht). Voraussetzung für die aktive Mitgliedschaft ist die Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 41 Abs. 3 Z 3 Bgld. FwG 2019). Die Regelungen in § 35 Abs. 4 Bgld. FwG 2019 (aktiver Dienst + 16. Lebensjahr) bilden daher eine doppelte Absicherung.
8 Was ist bei der Fristenberechnung besonders zu beachten? Der maßgebliche Tag für die Fristenberechnung ist immer der Wahltag. Wenn man von diesem Tag die entsprechenden Wochenfristen nach der FwWahlV zurückrechnet, kommt man auf den jeweils letztmöglichen Tag (für die Wahlausschreibung, den Stichtag, die Übermittlung des Wählerverzeichnisses, die Einladung der aktiv Wahlberechtigten und die Einbringung der Wahlvorschläge). Das Fristende fällt also grundsätzlich immer auf den gleichen Wochentag wie der Wahltag. Für den Wahlleiter und das Feuerwehrkommando gelten diese Fristen auch, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Nur bei der Frist für die Einbringung der Wahlvorschläge, wo es um subjektive Rechte geht, ergibt sich eine Verlängerung der Frist, wenn deren Ende auf einen SA, SO oder FT fällt; in diesen Fällen ist Fristende der nächste Werktag (analog § 106 Abs. 1 GemWO 1992).
9 Was passiert, wenn es für eine Funktion keinen Wahlvorschlag gibt oder wenn der einzige Kandidat keine Mehrheit erhält? Wenn es keinen Wahlvorschlag gibt, ist eine neuerliche Wahlausschreibung erforderlich. Ein Art „letzter Aufruf“ unmittelbar zu Beginn der Wahlversammlung ist nicht vorgesehen.
Wenn es nur einen Kandidaten gibt, und dieser erhält keine absolute Mehrheit, ist er nicht gewählt. Auch in diesem Fall ist eine neuerliche Wahlausschreibung erforderlich.
10 Wie kann die Wahlkommission über Einsprüche zum Wählerverzeichnis entscheiden, wenn sie sich erst zu Beginn der Wahlversammlung konstituiert? Da das Wählerverzeichnis nicht nur am Gemeindeamt, sondern auch am Ort der Wahl unmittelbar vor Beginn der Wahlversammlung (30 Minuten) zur Einsichtnahme aufzulegen ist, kann die Frage der Einsprüche auch noch nicht vorher abschließend geklärt werden. Die nach § 5 Abs. 3 FwWahlV vorgesehene kollegiale Entscheidungsfindung durch die Wahlkommission (mit allfälliger Berichtigung des Wählerverzeichnisses) muss daher unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung stattfinden.
11 Ist die alleinige Entscheidung des Wahlvorsitzenden über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge nicht problematisch? Die Wahlkommission konstituiert sich erst zu Beginn der Wahlversammlung. Auch wenn der Wahlvorsitzende aus rechtlicher Sicht alleine entscheidet, spricht nichts dagegen, zur Prüfung der eingelangten Wahlvorschläge eine gemeinsame Besprechung mit dem Feuerwehrkommando durchführen und auf diesem Wege für eine transparente und unparteiische Entscheidungsfindung zu sorgen.
12 Sind die eingebrachten Wahlvorschläge zu veröffentlichen? Eine formelle Veröffentlichung der eingebrachten Wahlvorschläge ist nicht vorgesehen. Der Vorsitzende der Wahlkommission berichtet am Beginn der Wahlversammlung über die eingebrachten Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 2 FwWahlv). Dessen ungeachtet spricht nichts gegen eine Mitteilung an das Feuerwehrkommando über die eingebrachten Wahlvorschläge und deren feuerwehrinterne Bekanntmachung. Die Feuerwehr muss ja ohnedies die Stimmzettel vorbereiten.
13 Kann der Bürgermeister, der zugleich Feuerwehrmitglied oder gar Feuerwehrkommandant ist, Wahlleiter sein? Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, dass der Bürgermeister auch in einem solchen Fall als Wahlleiter fungiert. Mit der einschlägigen Regelung im § 70 Abs. 6 Z 1 Bgld. FwG 2019 sollte nur verhindert werden, dass ein Feuerwehrkommandant, der keine Erfahrung in der Durchführung von Wahlen hat und sich überdies selbst der Wahl stellt, auch noch seine erstmalige Wahl zu leiten hat. Es liegt in seinem Ermessen, allenfalls eine andere Person (Vizebürgermeister, Ortsvorsteher, Gemeindeamtsleiter) zu beauftragen.
14 Können die Rechnungsprüfer auch im Zuge der Wahlversammlung gewählt werden? Nein. Die Wahl der Rechnungsprüfer (für die gesamte Funktionsperiode) ist eine Aufgabe der Mitgliederversammlung (§ 40 Abs. 2 Z 3 Bgld. FwG 2019). Zu wählen sind zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzrechnungsprüfer, die nicht dem engeren Feuerwehrkommando angehören dürfen. Näheres siehe § 5a Abs. 1, § 5c und § 28 Abs. 8 der Vorläufigen Feuerwehr-Dienstordnung.
15 Unter welchen Voraussetzungen dürfen bei der Wahlversammlung zu spät Kommende wählen? Aktiv Wahlberechtigte, die bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung durch den Vorsitzenden eintreffen, sind in die Anwesenheitsliste einzutragen und dürfen daher wählen. Wenn die Wahlversammlung anfangs nicht beschlussfähig ist und muss daher für eine halbe Stunde unterbrochen werden muss, sind Wahlberechtigte, die während dieses Zeitraumes erscheinen, (noch) in die Anwesenheitsliste aufzunehmen. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit sind keine weiteren Eintragungen in die Anwesenheitsliste mehr zulässig (§ 10 Abs. 3 FwWahlV).
     

Wahl in syBOS

Die administrativen Abläufe einer Wahl können IT-gestützt mit syBOS abgewickelt werden.

Bild Beschreibung
Wahl 2021

Spätestens vor der Erstellung des Wählerverzeichnisses ist die Wahl durch das örtliche Feuerwehrkommando in syBOS anzulegen.
Menü "Personal" > "Assistenten" > "Wahlerfassung" (möglich für die Rollen "Kommando" und "FW-Admin")

 

Wahl 2021

Per Klick auf das grüne "+" links oben kann eine neue Wahl erfasst werden.

Wichtig: Je Wahltag ist von einer Feuerwehr nur eine Wahl in syBOS anzulegen. Bei Stichwahlen bzw. Losentscheid ist nur das letzte Ergebnis in syBOS einzutragen.

Wahl 2021

Erfassung der relevanten Daten:
- Stichtag: mind. 4 Wochen vor der Wahl
- Wahldatum, Uhrzeit, Wahllokal
- Kundmachung (Wahlausschreibung)
- Erfassung des Wahlleiters und der Beisitzer

Danach auf "speichern" klicken.

Wahl 2021 m Register "Vorschlag/Ergebnis" können mit dem Button "Zuordnung hinzufügen" die zur Wahl stehenden Kandidaten erfasst werden.
An dieser Stelle wird nach der Wahl auch das endgültige Ergebnis eingetragen. Je Wahltag ist von einer Feuerwehr nur eine Wahl in syBOS anzulegen. Bei Stichwahlen bzw. Losentscheid ist nur das letzte Ergebnis in syBOS einzutragen.
Wahl 2021 Unter "Funktion wählen" (grüner Stift) > "Ausdruck" können diverse Formblätter und Unterlagen vorausgefüllt bedruckt werden.
Wahl 2021

Zur Verfügung stehen z.B. das Anwesenheits-/Abstimmungsverzeichnis, die Stimmzettel oder das Wählerverzeichnis.

Wahl Nach Durchführung der Wahldurchgänge können die Ergebnisse in syBOS erfasst werden.
Dazu "Funktion wählen" (grüner Stift) > "Wahlerfassung" aufrufen
Wahl

Nachdem bekannt ist, wer der neue Feuerwehrkommandant ist, kann im Register "Postanschrift" die aktuelle Postanschrift der Dienststelle kontrolliert und ggf. geändert werden.

Wahl

Die Niederschriften (Wahl FKdt, Wahl FKdtStv, Stichwahl FKdt, Stichwahl FKdtStv) können von der Webseite (siehe unten) im Docx-Format heruntergeladen werden.

Wichtig: Die ausgefüllten und unterfertigten Niederschriften sind gemeinsam in ein Dokument (PDF) zu scannen und in syBOS im Register "Weiterleitung" hochzuladen. Die max. Dateigröße beträgt 8 MB (ggf. mit geringerer Auflösung scannen).

Durch Klick auf "Speichern" erfolgt der Upload-Vorgang.

Wahl Im Anschluss kann die hochgeladene Niederschrift nicht mehr verändert werden.
Die Wahlerfassung ist damit abgeschlossen.

Das Registerblatt "Änderungen Personalstand" dient dem LFKDO zur Übernahme der neuen Funktionäre.

Downloads

Diverse Drucksorten können vorausgefüllt mit dem Wahlmodul in syBOS gedruckt werden.

 

LSZ-Info