Junge Menschen können frühestens in dem Kalenderjahr in die Orts-(Stadt-)feuerwehr aufgenommen werden, in dem sie das 10. Lebensjahr vollenden.

Aufgenommen können nur taugliche junge Menschen werden. § 15 Abs. 2 FWG ist hierbei sinngemäß anzuwenden (insb. Wohnsitz in der Gemeinde, körperliche und geistige Eignung). Der Eintritt erfolgt jeweils mit 01.01. oder 01.07. des laufenden Jahres. Für die genauen Aufnahmeformalitäten ist das Handbuch für die Feuerwehrjugend (DA Nr. 4.5.2.) zu beachten.

Verweis: DA 4.5.1 von 2008