Mitgliedschaft

Mit 1. Jänner 2015 wird der Feuerwehrpass für neue Feuerwehrmitglieder nur mehr im Scheckkartenformat ausgestellt. Er wird befristet auf zehn Jahre ausgestellt. Ab 20. Dezember 2014 (mit Neuanmeldung ab 01.01.2015) sind nur mehr ein Passfoto ohne Kopfbedeckung (bei Übermittlung auf dem elektronischen Weg: im Format jpg mit einer Auflösung von 300 dpi) wie bisher in Uniform grün (Feuerwehrjugend) oder braun, die Tauglichkeitsbestätigung (Beitrittserklärung der Eltern bei...

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Am 25. Mai 2018 trat die die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese ist auch für die Feuerwehren verbindlich.

Details finden Sie auf der WebSite der Datenschutzbehörde: https://www.dsb.gv.at

Um dem Inhalt der DSGVO gerecht zu werden, sind für Orts- Stadt- und Betriebsfeuerwehren folgende Punkte zu beachten:

- Jede Feuerwehr muss sobald als möglich ein Datenverarbeitungsverzeichnis erstellen. Darin sind alle Tätigkeiten, Abläufe, Systeme oder...

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Drucksorte 109 (diese ist selbsterklärend) ausfüllen und dem Landesfeuerwehrkommando übermitteln.

Jene Feuerwehrmitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. Feuerwehr­gesetz 1994 bzw. gemäß Pkt. 22 der Dienstordnung A in den Reservestand zu überstellen. Reservemitglieder können mit ihrer Zustimmung weiterhin zu „zumutbaren“ Dienstleistungen heran­gezogen werden (Versicherungsschutz besteht!). 
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden spätestens zum darauffolgenden Jahreswechsel vom LFKDO in den Reservestand...

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Jene Feuerwehrjugendmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können mit dem ersten Tag des Folgemonats in den Aktivstand übernommen werden.
Achtung: Es ist eine Tauglichkeitsbestätigung (gemäß Dienstanweisung Nr. 4.7.1. „Tauglichkeits­untersuchung für Feuerwehrmitglieder“) vorzulegen. 16-jährige Feuerwehrmitglieder müssen „einsatztauglich“ lt. Tauglichkeitsbestätigung sein und dürfen im Einsatzfall nur zumutbare Arbeiten ausführen.

Verweis: Rundschreiben...

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Junge Menschen können frühestens in dem Kalenderjahr in die Orts-(Stadt-)feuerwehr aufgenommen werden, in dem sie das 10. Lebensjahr vollenden.

Aufgenommen können nur taugliche junge Menschen werden. § 15 Abs. 2 FWG ist hierbei sinngemäß anzuwenden (insb. Wohnsitz in der Gemeinde, körperliche und geistige Eignung). Der Eintritt erfolgt jeweils mit 01.01. oder 01.07. des laufenden Jahres. Für die genauen Aufnahmeformalitäten ist das Handbuch für die Feuerwehrjugend (DA Nr...

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Feuerwehr 1 beendet die Mitgliedschaft (per Mail an LFKDO)
Feuerwehr 2 benötigt aktuelle Tauglichkeitsuntersuchung und meldet Person an (LFKDO)
Hierzu kann die Drucksorte 105 verwendet werden, welche von beiden Kommandanten unterzeichnet wird.

Hier ist die Vorlage einer Verlustanzeige (ausgestellt von der Gemeinde - formlos) erforderlich. Seitens des Landesfeuerwehrverbandes werden EUR 10,- in Rechnung gestellt.

Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einem Neueintritt (Foto in Uniform ohne Kopfbedeckung, aktuelle Tauglichkeitsbestätigung oder Beitrittserklärung bei Wiedereintritt in die Feuerwehrjugend).